Bezahlt meine Krankenkasse meinen Rollator?

Rollator Krankenkasse Schweiz

Rollator und Versicherung – so gehen Sie richtig vor

Für alle Menschen, die nicht mehr gut zu Fuss sind und sich im Alltag deswegen unsicher fühlen, ist er im wahrsten Sinne des Wortes eine unentbehrliche Stütze: der Rollator. Und obschon die smarte Gehhilfe aus dem Leben unzähliger Schweizerinnen und Schweizer nicht mehr wegzudenken ist, wird dessen Anschaffung nicht von der obligatorischen Schweizer-Krankenversicherung abgedeckt.

 

Das ist aber kein Grund, um gleich das Handtuch zu werfen, wie Sie gleich sehen werden. Denn obschon keine gesetzliche Leistungspflicht vorgesehen ist, übernehmen Krankenkassen unter gewissen Voraussetzungen dennoch einen Kostenbeitrag: nämlich dann, wenn im Rahmen der Zusatzversicherung einer Person die sogenannten «Hilfsmittel» abgedeckt werden. Dies ist zum Beispiel bei SWICA COMPLETA TOP, OPTIMA oder SUPPLEMENTA der Fall, was uns gleich als Praxisbeispiel dienen soll: In diesem Fall besteht ein Jahreslimit von CHF 200, die für sämtliche Hilfsmittel gelten, welche über diese Zusatzversicherung entschädigt werden. Damit die Kosten vom Krankenversicherer zurückgefordert werden können, ist eine ärztliche Verordnung notwendig, was in der Praxis meist unkompliziert vonstattengeht.

 

Übrigens: Personen, die im IV-Alter sind und längerfristig auf eine Gehhilfe wie eben einen Rollator angewiesen sind, können sich bei der Invalidenversicherung für eine Kostenübernahme melden.

 

Zahlt auch meine Zusatzversicherung?

 

Sie sind unsicher, ob sich auch Ihre Krankenversicherung bei den Anschaffungskosten Ihres Rollators beteiligt? Dann fragen Sie kurz bei Ihrem Zusatzversicherer an.

Ihre Versicherung ist dabei? Perfekt, denn unsere Segler Rollatoren sind Krankenkassen-anerkannt.

 

Sie können nach dem Kauf einfach den Beleg bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Bezahlt meine Krankenkasse meinen Rollator

 

Wird ein Rollator von der Krankenkasse übernommen?

 

Es kommt eine Zeit im Leben, in der Gesundheit leider nicht mehr selbstverständlich ist. Dieser Fall kann plötzlich und überraschend eintreten, oder sich in einem allmählich voranschreitenden Verlauf abzeichnen. In beiden Fällen ist es wichtig zu wissen, in welchem Umfang die eigene Krankenversicherung aufkommt. Krankenkassen kommunizieren leider selten übersichtlich oder mit der nötigen Transparenz, was den oder die Betroffene(n) in der ohnehin sehr einschränkenden Situation zusätzlich belastet.
Betrifft die gesundheitliche Veränderung im Speziellen noch das Gehen, das über Jahre selbstverständlich war, sind Besuche in den Geschäftsstellen der Krankenkassen auch nicht mehr so einfach. In der Telefonleitung sind viele Minuten in der Warteschlange auszuharren, ehe ein Mitarbeiter das Gespräch annimmt, welcher der entsprechenden Fachabteilung in einer ersten Instanz auch nur vorgeschaltet ist, um die Anliegen der Versicherten einzuordnen.
 
Das eigentliche und so wichtige Gespräch lässt daher auf sich warten, während die Unzufriedenheit aufseiten der Erkrankten wächst. Schliesslich ist jeder Tag, an dem kein Rollator zur Verfügung steht, eine Herausforderung, die ihresgleichen sucht: Der Rollator wird nicht nur zu Hause, sondern auch ausserhalb der Wohnung benötigt – einfach überall dort, wo sich das Leben auf zwei Beinen abspielt.
 
Da dies prinzipiell, zumindest tagsüber, immer der Fall ist, ist es nur verständlich, dass die Frage danach aufkommt, ob die Krankenkasse den Rollator zahlt. Tatsächlich kann diese eine konkrete Frage: “Zahlt die Krankenkasse den Rollator?”, um die sich für den Moment alles dreht und mit deren Antwort sich finanzielle Konsequenzen grössten Ausmasses entscheiden, konkret beantwortet werden, denn prinzipiell übernehmen Krankenkassen in der Schweiz die Kosten nicht.
 
Rollatoren sind als Hilfsmittel einzustufen, die von den obligatorischen gesetzlichen Krankenversicherungen, die es in der Schweiz gibt, grundsätzlich nicht übernommen werden.
Damit verbindet sich also eine erste Ernüchterung, denn wie so oft im Leben setzen die finanziellen Bürden massgeblich die Qualität des Lebens in all seinen Bereichen herab. Ist jedoch der gesundheitliche Lebensbereich betroffen, eröffnen sich ganz andere Dimensionen der Einschränkung: Einerseits durch die Tatsache, nicht mehr ohne Rollator laufen zu können und andererseits auch dadurch, dass dieser unter Umständen selbst gezahlt werden muss. Für Patienten, die schon nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu decken, ist die Hürde nochmals höher. Trotzdem betrifft dies natürlich auch Versicherte, die zwar keine grösseren finanziellen Probleme haben, aber sich als langjährig zahlende Kunden ihrer Krankenversicherung dennoch und verständlicherweise erhoffen, dass der Rollator von der Krankenkasse bezahlt wird.
Glücklicherweise besteht Grund zur Hoffnung, denn der Zusammenhang von Rollator und Krankenkasse in einem finanziellen Sinne kann bei genauerem Hinsehen doch hergestellt werden.
 
Immerhin bieten die Krankenversicherungen innerhalb ihrer Tarife zubuchbare Versicherungsleistungen an, die besser als sogenannte Zusatzversicherungen bekannt sind. Hiermit verbindet sich erneut vieles, denn ist der Fall, dass ein Rollator benötigt wird, plötzlich eingetreten und eine entsprechende Zusatzversicherung besteht nicht, gibt es auch dann prinzipiell keine finanzielle Unterstützung oder gar gänzliche Entlastung durch die Krankenkasse. Zentral ist jedoch, dass die Kosten eines Rollators, der als medizinisches Hilfsmittel gilt, in Abhängigkeit von der Krankenkasse teilweise erstattet oder je nach Tarif der Zusatzversicherung möglicherweise auch ganz übernommen werden, insofern eine solche abgeschlossen wurde.
 
Eine hieran geknüpfte Bedingung kann unter Umständen sein, dass die Verordnung für den Rollator von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt werden muss. Auf diese Weise stellt die Krankenkasse sicher, dass das Hilfsmittel eine eindeutige medizinische Indikation hat.
Der individuelle Tarif, welcher der eigenen obligatorischen Versicherung zugrunde liegt, sollte daher genau geprüft werden. Mit diesen Informationen im Hinterkopf kann der Patient nun gezielt das Gespräch mit der Krankenkasse führen. Die CSS beispielsweise übernimmt die Kosten für ein medizinisches Hilfsmittel schon im Rahmen der Grundversicherung, aber in Abhängigkeit von der Erfüllung dreier Bedingungen: Der Rollator ist als Hilfsmittel in der Mittel-und-Gegenstände-Liste (MiGeL) aufgeführt, darüber hinaus muss auch hier der Rollator durch einen Arzt oder eine Ärztin verordnet werden und die maximal mögliche Vergütung, die in der MiGeL festgelegt ist, wurde noch nicht ausgeschöpft. 
 
Darüber hinaus können Betroffene im IV-Alter auch bei der hiesigen Invalidenversicherung eine Übernahme der Kosten beantragen.
Sind die Bedingungen der Kostenübernahme geklärt, finden Sie hier bei Segler nicht nur den richtigen Rollator, der genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, sondern immer auch einen solchen, der von jeder Krankenkasse anerkannt wird.

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